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   BFH, 26.01.1977 - I R 53/75   

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https://dejure.org/1977,1203
BFH, 26.01.1977 - I R 53/75 (https://dejure.org/1977,1203)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1977 - I R 53/75 (https://dejure.org/1977,1203)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1977 - I R 53/75 (https://dejure.org/1977,1203)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen - Teilnahme an Auslandsgruppenreise - Informationszweck - Betriebsausgaben - Privataufenthalt - Aufteilung der Gesamtkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGO § 11 Abs. 3, 4

Papierfundstellen

  • BFHE 123, 320
  • NJW 1978, 776 (Ls.)
  • DB 1978, 474
  • BStBl II 1978, 52
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Der I. Senat legte mit Beschluss vom 26. Januar 1977 I R 53/75 (BFHE 123, 320, BStBl II 1978, 52, Gründe wiedergegeben im Beschluss des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:.
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 26. Januar 1977 I R 53/75 (BFHE 123, 320, BStBl II 1978, 52) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Dem beim I. Senat anhängigen Verfahren I R 53/75 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:.

    Allerdings ist die Entscheidung des VI. Senats nicht zu § 4 Abs. 4 EStG - Betriebsausgaben - (wie im Vorlagebeschluß I R 53/75), sondern zu § 9 EStG - Werbungskosten - ergangen.

    Der Vorlagebeschluß I R 53/75 setzt sich allerdings nicht mit der Frage der Abweichung von einer Entscheidung des VI. Senats auseinander.

    Da die Beteiligten auf Anfrage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich angesehen haben und da der I. Senat im Verfahren I R 53/75 bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt und alle auf Grund dieser mündlichen Verhandlung gewonnenen Ergebnisse in seinem Vorlagebeschluß niedergelegt hat, hält der Große Senat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht für geboten.

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